Der Rundfunk in Deutschland wird wieder teurer. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Rundfunkbeitrag kann um 86 Cent von 17,50 Euro auf 18,36 Euro steigen. Die Erhöhung gilt rückwirkend vom 20. Juli 2021 an bis zu einer gesetzlichen Neuregelung.
Ob das Programm von ARD, ZDF & Co. diesem Preis angemessen erscheint, kann und muss jeder selbst beurteilen. Wir können auch lange darüber diskutieren, wozu ARD, ZDF & Co. mehr als 8,5 Milliarden Euro jährlich brauchen. Fest steht dagegen, dass die im Rundfunkstaatsvertrag festgeschriebene Beitragshöhe gilt und vom „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ eingezogen wird. Die von dort versandten Gebührenbescheide sind im Fall der Nichtzahlung vollstreckbar.
Grundsätzlich gilt: Für jede Wohnung wird monatlich ein Rundfunkbeitrag von erhoben, unabhängig davon, wie viele Personen in dieser Wohnung leben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich eine Ermäßigung oder Befreiung zu beantragen.
- Empfänger von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe können sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Wer als Student, Azubi oder Schüler noch zu Hause wohnt, fällt unter die Beitragszahlung der Eltern.
- Studierende ohne Anspruch auf staatliche Förderung müssen den Rundfunkbeitrag in voller Höhe zahlen. Wohnen mehrere Personen zusammen, zahlt nur eine Person den Beitrag. Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), Erasmus-Studenten oder andere Stipendiaten sind grundsätzlich beitragspflichtig.
- Wenn ein Gewerbetreibender, Selbstständiger oder Freiberufler für seine Tätigkeit einen Raum oder eine Fläche in einer Privatwohnung nutzt, ist dies eine anmeldepflichtige Betriebsstätte. Beitragsfrei ist diese Betriebsstätte nur dann, wenn dieser Raum ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden kann. Die Privatwohnung muss beim Beitragsservice angemeldet sein. Ebenso sind nicht ausschließlich für private Zwecke genutzte Kraftfahrzeuge anzumelden. Hierfür ist jeweils ein Drittelbeitrag zu zahlen.
- Rentner sind nicht von der Beitragspflicht befreit. Nur wenn sie zusätzlich zu Ihrer Rente eine Sozialleistung erhalten, können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.
- Wer Sozialleistungen, z.B. Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II erhält, kann sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld haben keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
- Wurde einem Menschen mit Behinderung das Merkzeichen „
RF
“ zuerkannt, kann eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragt und nur einen Drittelbeitrag gezahlt werden.
- Inhaber von Nebenwohnungen können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnungen befreien lassen.
- Vom Beitragsservice abmelden kann sich jeder, der in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung wohnt und dort vollstationär betreut und gepflegt wird.
Wichtig für die Befreiung ist ein Antrag. Wer keinen Antrag stellt, läuft Gefahr, dass die Rundfunkgebühren weiter anfallen. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich, sie gilt immer erst ab Antragstellung.