In Deutschland gilt nach §127 I StPO das Festnahmerecht für Jedermann. Grundsätzlich gilt zwar, dass die Strafverfolgung der staatlichen Gewalt zusteht, allerdings räumt der Gesetzgeber auch normalen Bürgern ein Festnahmerecht unter bestimmten Voraussetzungen ein. Grundsätzlich ist Jeder dazu befugt, einen anderen, der auf frischer Tat ertappt oder verfolgt wird, festzunehmen, wenn dieser der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht festgestellt werden kann (vgl. §127 I StPO). Allerdings ist das Festnahmerecht des Einzelnen im Gegensatz zum Festnahmerecht der Staatsgewalt stark eingeschränkt. So sind etwa leichte körperliche Verletzungen und eventuell Sachbeschädigungen vom Festnahmerecht erfasst, dagegen ist es nicht erlaubt, den Flüchtenden in eine lebensgefährliche Situation zu bringen. Dies geht auf den Rechtsgedanken zurück, dass der Staat die Zivilcourage fördern möchte und…
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